Erste Abmahnungen wegen Widerrufsbutton: Diese 5 Fehler kosten jetzt Geld
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 19. Juni 2026 ist der Widerrufsbutton in Deutschland Pflicht. Acht Wochen später rollt die erste Abmahnwelle.
- VSW und Wettbewerbszentrale mahnen aktuell fünf konkrete Fehlerbilder ab — alle in einer Minute selbst prüfbar.
- Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verlängert die Widerrufsfrist für Kunden auf 12 Monate und 14 Tage.
- Österreichische Shops müssen ab 1. Oktober 2026 nachziehen; wer nach Deutschland verkauft, ist schon jetzt betroffen.
Rechtsstand: 10.09.2026. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Seit dem 19. Juni 2026 ist der Widerrufsbutton in Deutschland Pflicht. Acht Wochen später rollt die erste Abmahnwelle: Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und die Wettbewerbszentrale mahnen Onlineshops ab. Alle dokumentierten Fälle drehen sich um Fehler, die Sie in einer Minute selbst prüfen können.
Wer mahnt ab und warum?
Es sind nicht Kunden oder direkte Mitbewerber, die aktuell abmahnen, sondern zwei große Verbände: der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und die Wettbewerbszentrale. Beide sind klagebefugt und setzen die neue Pflicht aus § 356a BGB seit dem Sommer aktiv durch.
Die Abmahnungen fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der Abmahnkosten (in den vorliegenden Fällen zwischen 390 € und 416,50 €).
Die 3 ersten Abmahnfälle im Detail
Aus Veröffentlichungen von Kanzleien und Verbänden (u. a. IT-Recht Kanzlei, Kanzlei Föhlisch, Händlerbund) sind drei konkrete Fälle bekannt.
Fall 1: Der Button fehlt komplett (VSW)
Laut einem Bericht des Händlerbunds hatte ein Shop für Süßigkeiten die elektronische Widerrufsfunktion gar nicht eingebaut. Weder auf der Startseite noch im Footer fand sich die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“. Der VSW forderte 416,50 € Kostenersatz.
Fall 2: Schwarz auf Schwarz (VSW)
Laut der Kanzlei Föhlisch hatte ein Honig-Shop den Button zwar eingebaut, aber die Schaltfläche und die Schrift waren schwarz auf schwarzem Grund. Die Beschriftung wurde erst lesbar, wenn der Nutzer mit der Maus darüberfuhr (Hover-Effekt). Für den Verband war das weder „gut lesbar“ noch „hervorgehoben“ noch „leicht zugänglich“.
Fall 3: Falsche Beschriftung und Hürden (Wettbewerbszentrale)
Laut der IT-Recht Kanzlei hatte ein Shop den Einstieg zur Widerrufsfunktion ohne Hervorhebung im Footer zwischen anderen Links platziert – beschriftet mit „Widerruf & Rückgabe“. Wer klickte, landete auf einer Seite mit dem Button „Bestellung widerrufen“. Bevor das eigentliche Formular erschien, musste der Kunde noch drei Zwischenfragen beantworten. Kostenpunkt: 390 € netto plus 7 % Pauschale.
Die 5 Fehlerbilder: Worauf Sie jetzt achten müssen
Aus diesen drei Abmahnfällen und der Gesetzesbegründung ergeben sich fünf konkrete Fehlerbilder, die Sie in Ihrem Shop sofort prüfen sollten:
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verlängert die Widerrufsfrist für Ihre Kunden auf zwölf Monate und 14 Tage.
Die größte Gefahr: 12 Monate längere Frist
Ein Punkt, der teurer werden kann als jede Abmahnung: Wenn Ihre Widerrufsbelehrung die Funktion und ihren Ort nicht erwähnt (Gestaltungshinweis 3), ist die Belehrung fehlerhaft. Die gesetzliche Folge: Die Widerrufsfrist für Ihre Kunden verlängert sich auf zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Was gilt für Shops in Österreich?
Betreiben Sie einen österreichischen Webshop, gilt die Pflicht ab dem 1. Oktober 2026 (§ 13a FAGG). Die Anforderungen (Beschriftung „Vertrag widerrufen“, Zwei-Stufen-Ablauf) sind identisch.
Achtung: Verkaufen Sie als österreichischer Händler gezielt auch nach Deutschland, gilt die deutsche Regel für Ihre deutschen Kunden bereits seit dem 19. Juni. Darauf weist auch die WKO hin.
Handlungsempfehlung: Jetzt kostenlos prüfen
Sie können die fünf genannten Fehlerbilder in etwa einer Minute selbst testen. Nutzen Sie dafür unseren kostenlosen, neutralen Widerrufsbutton-Check. Er prüft Ihren Shop ohne Anmeldung und liefert Ihnen Screenshots als Beleg.
Häufige Fragen zum Widerrufsbutton
Ja. Die Funktion muss ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein. Ein Footer-Link zwischen AGB und Impressum reicht den aktuell abmahnenden Verbänden nicht aus.
Das Gesetz fordert „Vertrag widerrufen“ für den Einstieg und „Widerruf bestätigen“ für den zweiten Schritt. Begriffe wie „Retoure“ oder „Stornieren“ gelten als nicht eindeutig.
Nein. Nach dem Klick muss sofort das Formular erscheinen. Zwischenfragen, Rabatt-Angebote oder FAQ-Schleifen gelten als unzulässige Hürden (Dark Patterns).
Österreichische Shops müssen ab 1. Oktober 2026 nachziehen (§ 13a FAGG). Wer gezielt nach Deutschland verkauft, ist für deutsche Kunden bereits seit 19. Juni 2026 verpflichtet.