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Verbraucherrecht · Check 05

Widerrufs­button prüfen.

Elektronische Widerrufsfunktion nach DE-/AT-Rechtsstand prüfen — ohne einen Widerruf abzusenden.

  • Feste Kriterien und nachvollziehbare Methodik
  • Screenshots, Messwerte und priorisierte Empfehlungen
  • Vollständiges Ergebnis direkt im Browser
tools.teil1.com/widerrufsbutton-pruefen Sicherer Website-Check
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Welche Seite sollen wir analysieren?

Nur lesender Zugriff auf öffentlich erreichbare Inhalte — keine Installation und kein CMS-Zugang.

Deutscher Rechtsstand: Pflicht seit 19. Juni 2026. Österreich: ab 1. Oktober 2026 (§ 13a FAGG). Schweiz: keine entsprechende Pflicht.

Einzel-URL Desktop + Mobil Methodik sichtbar

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Der Bericht

Messwerte, die sich erklären.

Keine pauschale Ampel: Jeder Befund zeigt Quelle, Auswirkung und die nächste sinnvolle Maßnahme.

Ordnet Domain und Shop-Signale vorsichtig dem aktuellen deutschen oder österreichischen Stichtag zu.

Echter BrowserDesktop + MobilMethodik sichtbar

Was wird geprüft?

Widerrufsbutton prüfen – verständlich erklärt.

Der Check sucht die elektronische Widerrufsfunktion im gerenderten Zustand, öffnet ausschließlich die erste Stufe und prüft Formularfelder sowie die Beschriftung der Bestätigungsfunktion. Ein Widerruf wird niemals abgesendet.

In Deutschland gilt § 356a BGB seit 19. Juni 2026, in Österreich § 13a FAGG für Verträge ab 1. Oktober 2026. Österreichische Websites werden bereits jetzt mit derselben Strenge bewertet, weil der Stichtag unmittelbar bevorsteht und eine Ausrichtung auf Deutschland relevant sein kann.

Messumfang

Diese Bereiche werden sichtbar.

  1. 01Auffindbarer und eindeutiger Einstieg
  2. 02Öffentliche zweite Stufe ohne Login-Hürde
  3. 03Name, Vertragsidentifikation und Kontaktfeld
  4. 04Bestätigungsbeschriftung und manuelle Abschlusskontrolle

Wissen & Rechtslage

Die neue Pflicht: Widerruf so einfach wie der Kauf

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 gilt seit 19. Juni 2026 in Deutschland: Wer Verbrauchern den Online-Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglicht, muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen — den „Widerrufsbutton“. Gefordert ist eine gut sichtbare, durchgehend verfügbare Funktion mit der eindeutigen Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend klaren Formulierung, gefolgt von einer Bestätigungsseite, auf der Verbraucher Name, Vertragsidentifikation und Kontaktdaten angeben können.

Österreich zieht mit § 13a FAGG (VerbRÄG 2026) für Verträge ab 1. Oktober 2026 nach. Die Anforderungen sind inhaltlich deckungsgleich — wer beide Märkte bedient, braucht ohnehin die strengere Umsetzung. Nach dem Absenden muss der Unternehmer den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, typischerweise per E-Mail mit Zeitstempel.

Fachlich eingeordnetKontext zur technischen Prüfung

Praxis & Methodik

Wie der Check testet, ohne einen Widerruf auszulösen

Die Prüfung ist bewusst zweistufig und endet vor der letzten Schwelle: Der Browser sucht den Einstieg im gerenderten Zustand (nicht nur im Quelltext), folgt ihm zur Bestätigungsseite, dokumentiert beide Stufen mit markierten Screenshots und analysiert die Formularfelder — Name, Vertragskennung, Kontaktmöglichkeit — sowie die Beschriftung der finalen Bestätigungsfunktion. Diese finale Funktion wird technisch garantiert nie betätigt.

Das Ergebnis zeigt damit genau das, was ein Verbraucher — und im Streitfall ein Gericht oder eine Verbraucherschutzorganisation — sehen würde: Ist die Funktion auffindbar, öffentlich ohne Login erreichbar, vollständig und korrekt beschriftet?

Fachlich eingeordnetKontext zur technischen Prüfung

Praxis & Methodik

Häufige Umsetzungsfehler — und ihre Folgen

Typische Befunde: Es gibt gar keinen Einstieg (der häufigste Fall — viele Shops haben die Pflicht schlicht noch nicht umgesetzt); der Einstieg versteckt sich hinter einem Kundenkonto-Login, obwohl die Funktion öffentlich erreichbar sein muss; die Beschriftung ist mehrdeutig („Kontakt“, „Rückgabe“ statt „Vertrag widerrufen“); oder auf der zweiten Stufe fehlen Pflichtfelder zur Vertragsidentifikation.

Die Folgen sind ernst: Solange die Funktion fehlt oder mangelhaft ist, beginnt die Widerrufsfrist unter Umständen nicht zu laufen — Verbraucher können dann weit über die üblichen 14 Tage hinaus widerrufen. Dazu kommen Abmahnrisiken durch Mitbewerber und Verbände. Der Check liefert die dokumentierte Bestandsaufnahme für die eigene Rechtsabteilung oder Agentur.

Fachlich eingeordnetKontext zur technischen Prüfung

Praxis & Methodik

Wer betroffen ist — und wer nicht

Betroffen sind Unternehmer, die Verbrauchern über Website oder App den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht — vom klassischen Onlineshop über Abo-Dienste bis zu online abschließbaren Dienstleistungsverträgen. Nicht erfasst sind reine B2B-Angebote, Verträge ohne Widerrufsrecht (etwa individuell angefertigte Waren) und Websites ohne Online-Abschlussmöglichkeit.

Ob ein konkretes Geschäftsmodell betroffen ist, bleibt eine Einzelfallfrage — der Check markiert diesen Punkt deshalb transparent als manuelle Prüfung und bewertet die technische Umsetzung.

Fachlich eingeordnetKontext zur technischen Prüfung

Häufige Fragen

Vor dem ersten Check.

Löst der Check einen echten Widerruf aus?

Nein. Er öffnet höchstens die erste Stufe und betätigt die finale Bestätigungsfunktion technisch nie.

Gilt die Pflicht auch in Österreich?

Für rein österreichisch ausgerichtete Angebote gilt § 13a FAGG für Verträge ab 1. Oktober 2026. Der Check bewertet Österreich bereits jetzt gleich streng wie Deutschland – als transparente Readiness-Prüfung und wegen möglicher Deutschland-Ausrichtung.

Warum wird die Anwendbarkeit manuell markiert?

Eine Domain verrät nicht sicher, ob B2C-Fernabsatzverträge geschlossen werden, welche Ausnahmen gelten und welche Länder tatsächlich beliefert werden.

Kann die Eingangsbestätigung geprüft werden?

Nicht ohne echten Testvertrag und Absenden. Der Bericht führt Zeitstempel, Inhalt und Zustellung deshalb ausdrücklich als manuellen Prüfpunkt.

Reicht ein Link auf das Kontaktformular?

Nein. Gefordert ist eine eigenständige, eindeutig beschriftete Widerrufsfunktion mit strukturierten Feldern — ein allgemeines Kontaktformular erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Muss der Button auf jeder Seite sichtbar sein?

Er muss gut sichtbar und durchgehend verfügbar sein — üblich ist die Platzierung im Footer neben Impressum und Datenschutz. Versteckte oder nur situativ eingeblendete Einstiege gelten als riskant.

Was passiert, wenn die Funktion fehlt?

Neben Abmahn- und Bußgeldrisiken beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist unter Umständen nicht zu laufen — Verbraucher können dann deutlich länger widerrufen.