EU-Gewährleistungslabel ab 27.9.: Das müssen Shops tun
Welchen Hinweis braucht Ihr Shop?
- B2C-Onlineshops mit physischen Waren brauchen ab 27. September 2026 mindestens den offiziellen harmonisierten EU-Gewährleistungshinweis.
- Das GARAN-Label ist nur bei einer kostenlosen Herstellergarantie für die gesamte Ware mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren erforderlich.
- Produktdaten, Produktseiten, Checkout und Bestellbestätigung müssen gemeinsam geprüft und aufeinander abgestimmt werden.
- Eigene Siegel oder ein pauschaler Hinweis auf zwei Jahre Gewährleistung ersetzen die offiziellen EU-Vorlagen nicht.
Ab dem 27. September 2026 müssen Onlineshops, die physische Waren an Verbraucher in der EU verkaufen, den offiziellen harmonisierten EU-Gewährleistungshinweis gut sichtbar anzeigen. Das produktbezogene GARAN-Label kommt nur dann hinzu, wenn der Hersteller für die gesamte Ware kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt.
Eine pauschale Aussage wie „zwei Jahre Gewährleistung“ oder ein selbst gestaltetes Symbol ersetzt die offiziellen EU-Vorlagen nicht. Shopbetreiber müssen deshalb nicht nur Texte ergänzen, sondern Produktdaten, Produktseiten, Checkout und Bestellbestätigung prüfen.
Rechtsstand: 21. September 2026. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Kurzantwort: Welchen Hinweis braucht Ihr Shop?
Die meisten B2C-Onlineshops mit physischen Waren brauchen ab dem Stichtag mindestens den harmonisierten EU-Gewährleistungshinweis. Das GARAN-Label ist keine allgemeine Garantiekennzeichnung, sondern gilt nur für eine eng definierte freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.
| Ihr Angebot | Erforderlicher Hinweis |
|---|---|
| Physische Waren, auch ohne freiwillige Garantie | Offizieller EU-Gewährleistungshinweis |
| Ware mit kostenloser Herstellergarantie für die gesamte Ware, länger als zwei Jahre | EU-Gewährleistungshinweis und GARAN-Label mit Garantiedauer |
| 24 Monate Garantie, Teilgarantie, kostenpflichtige Verlängerung oder reine Händlergarantie | EU-Gewährleistungshinweis; kein GARAN-Label für diese Garantie |
| Reine digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen | Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für digitale Produkte; keine harmonisierte Warenvorlage und kein GARAN-Label |
| Ware mit digitalen Elementen | Zusätzlich der bereitgestellte Mindestzeitraum für Software- und Sicherheitsupdates |
| Ausschließlich B2B | Keine dieser neuen B2C-Hinweis- und Labelpflichten |

Gewährleistungshinweis und GARAN-Label sind nicht dasselbe
Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden im Alltag häufig vermischt. Für die neue Kennzeichnung ist die Trennung entscheidend.
Der EU-Gewährleistungshinweis erinnert an gesetzliche Rechte
Die gesetzliche Gewährleistung besteht gegenüber dem Verkäufer. Sie greift, wenn eine Ware bei Übergabe nicht die vereinbarte oder gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit hat. Der harmonisierte Hinweis informiert Verbraucher unter anderem darüber, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist in der EU mindestens zwei Jahre beträgt und national länger sein kann.
Die offizielle deutschsprachige Informationsseite bezeichnet die Grafik als Gewährleistungslabel. Die Durchführungsverordnung unterscheidet genauer zwischen dem harmonisierten Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und dem separaten GARAN-Label für eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie.
Das GARAN-Label kennzeichnet eine freiwillige Herstellergarantie
Das GARAN-Label ist nur vorgeschrieben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Eine zweijährige Garantie erfüllt die Voraussetzung „mehr als zwei Jahre“ nicht. Auch eine kostenpflichtige Garantieverlängerung, eine reine Händlergarantie oder eine Garantie nur auf den Akku berechtigt nicht zur Verwendung des GARAN-Labels für die gesamte Ware.
- Kostenlose Herstellergarantie
- Garantie für die gesamte Ware
- Laufzeit von mehr als zwei Jahren
- Hersteller- und Modelldaten liegen vor
- Exakt 24 Monate Garantie
- Teilgarantie, etwa nur für den Akku
- Kostenpflichtige Garantieverlängerung
- Reine Händlergarantie

Wo müssen die Hinweise im Onlineshop erscheinen?
Die beiden EU-Grafiken verfolgen unterschiedliche Zwecke und werden deshalb nicht identisch platziert.
| Stelle im Kaufprozess | EU-Gewährleistungshinweis | GARAN-Label |
|---|---|---|
| Shop-Ebene | Gut sichtbar vor Vertragsabschluss; keine Wiederholung auf jeder Produktseite erforderlich | Nicht als allgemeines Shop-Label verwenden |
| Produktseite | Kann zusätzlich gezeigt werden | Produktbezogen, deutlich sichtbar und der konkreten Ware zugeordnet |
| Warenkorb/Checkout | Vor Abgabe der Bestellung erreichbar und gut erkennbar | Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung erneut zeigen |
| Bestellbestätigung | Laut Kommissionsleitfaden mit übermitteln | Laut Kommissionsleitfaden ebenfalls mit übermitteln, wenn für die Ware einschlägig |
Der Gewährleistungshinweis darf online nicht irgendwo in einem allgemeinen Rechtstext verschwinden. Die EU-Leitlinien nennen eine gut erkennbare Anzeige auf Shop-Ebene. Wird eine kompakte oder verschachtelte Darstellung eingesetzt, muss der vollständige Hinweis bereits beim ersten Klick oder Überfahren erscheinen.
Für das GARAN-Label erlaubt die Durchführungsverordnung ausdrücklich eine verschachtelte Onlinedarstellung. Eine reine Hover-Lösung wäre praktisch jedoch problematisch: Sie funktioniert nicht zuverlässig auf Touch-Geräten und kann für Tastatur- oder Screenreader-Nutzer unzugänglich sein. Der Shop sollte das vollständige Label daher auch per Klick und Tastatur öffnen können.
Welche Dateien dürfen Sie verwenden?
Die EU-Kommission stellt den Gewährleistungshinweis in allen EU-Sprachen sowie das GARAN-Label als PDF, PNG, JPG und SVG bereit. Für Onlineshops sind die farbigen Versionen vorgesehen.
Die Gestaltung ist nicht frei:
- Verwenden Sie die offiziellen Vorlagen.
- Ändern Sie Farben, Symbole, QR-Code und Grundaufbau nicht.
- Tragen Sie beim GARAN-Label die tatsächliche Garantiedauer ein.
- Ergänzen Sie Herstellerkennzeichen und Modellnummer entsprechend der Vorlage.
- Verwenden Sie die Sprachfassung, die zum jeweiligen Shop beziehungsweise Zielmarkt passt.
Offizielle EU-Vorlagen und Vektordateien herunterladen
Ein eigener Badge mit der Aussage „2 Jahre Gewährleistung“ ersetzt den offiziellen EU-Hinweis nicht.
Drei Sonderfälle, die Shops leicht übersehen
1. Waren mit digitalen Elementen
Bei Smart-TVs, vernetzten Haushaltsgeräten, Wearables und anderen Waren mit digitalen Elementen können drei Informationsschichten zusammentreffen:
- der allgemeine EU-Gewährleistungshinweis,
- das GARAN-Label bei einer qualifizierenden Haltbarkeitsgarantie,
- der vom Hersteller bereitgestellte Mindestzeitraum für Software- und Sicherheitsupdates.
Die Angaben ersetzen einander nicht, sondern addieren sich.
2. Digitale Inhalte und SaaS
Für reine Downloads, Software-Abonnements oder SaaS gilt die harmonisierte Warengrafik nicht. Verbraucher müssen dennoch vor Vertragsabschluss an das gesetzliche Gewährleistungsrecht für digitale Produkte erinnert werden. Stellt der Anbieter Informationen zum Mindestzeitraum für Updates bereit, müssen auch diese produkt- beziehungsweise leistungsbezogen angezeigt werden.
3. Dropshipping und Bestandsartikel
Weder Dropshipping noch bereits eingelagerte Ware schaffen eine allgemeine Ausnahme. Entscheidend ist, ob nach dem 27. September 2026 ein erfasster Verbrauchervertrag geschlossen wird und welche Garantiebedingungen für das konkrete Produkt gelten.
Gerade beim Dropshipping braucht der Händler deshalb einen verlässlichen Datenprozess mit Hersteller oder Lieferant. Ohne Angaben zu Garantiegeber, Dauer, Umfang und betroffener Modellnummer lässt sich nicht belastbar entscheiden, ob das GARAN-Label angezeigt werden muss.
So bereiten Sie Ihren Shop auf den 27. September vor
Sortiment nach Angebotsart trennen
Kennzeichnen Sie physische Waren, reine digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen getrennt. Prüfen Sie außerdem, welche Angebote ausschließlich B2B sind.
Garantiedaten pro Produkt erfassen
Dokumentieren Sie Garantiegeber, Kosten, Laufzeit, Umfang, Marke, Modellnummer, Garantiebedingungen und den bereitgestellten Updatezeitraum bei digitalen Elementen.
Gewährleistungshinweis shopweit integrieren
Platzieren Sie die offizielle farbige Grafik gut sichtbar und vor Vertragsabschluss. Prüfen Sie Desktop, Mobilansicht, Tastaturbedienung, Zoom und Screenreader-Ausgabe.
GARAN-Label an Produkt und Checkout binden
Das Label darf nur bei qualifizierenden Produkten erscheinen. Laufzeit, Produktdaten und Garantiebedingungen müssen übereinstimmen. Zeigen Sie es produktbezogen und unmittelbar vor dem Bestellabschluss.
Bestellbestätigung erweitern
Stellen Sie den Gewährleistungshinweis und ein zutreffendes GARAN-Label auch in der Bestätigungs-E-Mail dauerhaft speicherbar bereit — eingebettet oder als Anlage, nicht nur als veränderlicher Link.
Testbestellungen durchführen
Testen Sie Ware ohne Garantie, exakt 24 Monate Garantie, mehr als zwei Jahre Herstellergarantie, eine Teilgarantie, Ware mit digitalen Elementen sowie mobile und tastaturbediente Bestellungen.
Häufige Umsetzungsfehler
- Jede freiwillige Garantie erhält das GARAN-Label.
Falsch: Es gelten die engen Kriterien kostenlose Herstellergarantie, gesamte Ware und länger als zwei Jahre. - Der Händler gestaltet ein eigenes Gewährleistungssiegel.
Falsch: Die harmonisierten EU-Vorlagen sind zu verwenden. - Das GARAN-Label steht nur auf der Produktseite.
Unvollständig: Es soll auch unmittelbar vor der Bestellung sichtbar sein. - Die Bestellbestätigung bleibt unverändert.
Der Kommissionsleitfaden sieht die erneute Bereitstellung der einschlägigen Hinweise in der Bestätigungs-E-Mail vor. - Hover gilt als ausreichende Onlinelösung.
Eine Hover-only-Umsetzung funktioniert nicht zuverlässig auf Touch-Geräten und ist häufig nicht barrierefrei. - Dropshipping-Produkte werden pauschal ausgenommen.
Auch hier muss der Verkäufer die notwendigen Produkt- und Garantiedaten beschaffen.
Unsere Empfehlung
Behandeln Sie die neue Kennzeichnung nicht als einzelnes Bild im Footer. Für eine belastbare Umsetzung brauchen Sie:
Beginnen Sie mit den Produkten, bei denen Hersteller mit einer drei-, fünf- oder längeren Haltbarkeitsgarantie werben. Dort ist die Wahrscheinlichkeit am höchsten, dass neben dem allgemeinen Gewährleistungshinweis auch das GARAN-Label umgesetzt werden muss.
Häufige Fragen zum EU-Gewährleistungshinweis
Nach den EU-Erläuterungen ist der harmonisierte Hinweis auf Shop-Ebene anzuzeigen. Eine Wiederholung auf jeder Produktdetailseite ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Er muss aber gut sichtbar und vor Vertragsabschluss erreichbar sein.
Nein. Das GARAN-Label setzt eine kostenlose Herstellergarantie voraus, die für die gesamte Ware gilt und mehr als zwei Jahre dauert.
Nein. Eine Garantie für ein einzelnes Bauteil erfüllt nicht die Voraussetzung, dass die gesamte Ware von der Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Eine allgemeine Ausnahme für Bestandsware ist nicht vorgesehen. Maßgeblich ist der Verbraucherverkauf ab dem Anwendungsbeginn und die konkrete Garantie des Produkts.
Nein. Der offizielle harmonisierte Hinweis beziehungsweise das einschlägige GARAN-Label muss im Shop angezeigt werden. Der enthaltene QR-Code führt zusätzlich zu weiterführenden EU-Informationen.
Nein. Die neuen Informationspflichten betreffen Verbraucherverträge. Bei gemischten B2B-/B2C-Shops muss die B2C-Strecke korrekt gekennzeichnet werden.
Weiterführende Inhalte
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu Gestaltung und Inhalt der EU-Hinweise
- Your Europe: Gewährleistungslabel und GARAN-Label
- EU-Kommission: Leitfaden und offizielle Grafikdateien
- Praktischer Leitfaden für Verkäufer und Hersteller (PDF)
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.